Entgeltordnung für die Altstadt-Musikschule der evangelischen Kirchengemeinde Essen – Altstadt
vom 01.03.2005
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1.0 Entgelte Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der ev. Musikschule Essen – Altstadt werden Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben, wenn diese nicht entgeltfrei durchgeführt werden. 2.0 Angebote und deren Entgelte 2.1 Für die Teilnahme am Musikschulunterricht werden folgende Entgelte festgesetzt: Einzelunterricht: 30 min./wöchentlich 52 € / monatlich 45 min./wöchentlich 72 € / monatlich Gruppenunterricht: 2 Schüler 45 min./wöchentlich 38 € / monatlich 3 Schüler 45 min./wöchentlich 27 € / monatlich 6 Schüler und mehr 45 min./wöchentlich 14 € / monatlich
Früherziehung : 45 min./wöchentlich 14 € / monatlich Musikzwerge: 45 min./wöchentlich 14 € / monatlich Eine Mehrfachermäßigung bzw. eine Entgeltermäßigung aus sozialen Gründen / Familienermäßigung kann zu diesem Zeitpunkt nicht gewährt werden. 3.0 Entgelte für Kurse, Workshops und Kooperationen Für die Teilnahme an Kursen, Workshops und Kooperationen nach gesonderter Kenntlichmachung werden die Anzahl und die Dauer der Kursstunden sowie die entsprechenden Entgelte durch die Leitung der Musikschule im Einzellfall festgelegt. 4.0 An– bzw. Abmeldungen 4.1 Anmeldungen sind jeweils zum 1.eines Monats möglich. Hierbei sind sie Anmeldungen schriftlich an das ev. Gemeindeamt Essen Nord-Ost, Schwanhildenstr.4, 45141 Essen zu richten. 4.2 Abmeldungen sind bis zum 3.eines kalendarischen Quartalmonats (Januar, April, Juli, Oktober) möglich. Die Abmeldungen sind schriftlich an das ev. Gemeindeamt Essen Nord-Ost, Schwanhildenstr.4, 45141 Essen zu richten.
4.3 Die Kündigungszeit für die Musikschullehrer beträgt 4 Wochen zum Ende des Monats. 5.0 Zahlungspflicht, Fälligkeiten und Entgelterstattung 5.1 Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entsteht zum 1. eines kalendarischen Quartals über eine Einzugsermächtigung. Das Entgelt wird für jeweils 3 Monate fällig. Die Entgeltpflicht besteht auch an Ferien– und Feiertagen. 5.2 Zur Zahlung der Entgelte sind die Schüler / Schülerinnen, für nicht voll Geschäftsfähige, deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet. 5.3 Zahlt ein Entgeltpflichtiger nicht rechtzeitig, kann ein Schüler nach vorheriger schriftlicher Mahnung vom Unterricht der Altstadt-Musikschule ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses sind Entgelte für den Unterrichtsmonat zu entrichten. 5.4 Bei Abmeldungen werden Entgelte bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsmonats erhoben. 5.5 Besucht der Schüler den Musikschulunterricht nicht, befreit dies nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes. 5.6 Fällt der Musikschulunterricht an mehr als an 3 Tagen durch die Lehrkraft in einem Unterrichtsjahr aus, wird eine Vertretung von der Musikschule gestellt, um den Unterricht wieder aufzunehmen. 6.0 Inkrafttreten Diese Entgeldordnung tritt am 01.03.2005 in Kraft. Geändert am 01.01.2009. Geändert am 01.09.2010
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